Dennoch ist vorliegend von einer Haftentlassung abzusehen. Die ʺUntertauchensgefahrʺ ist dergestalt, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für eine Ausschaffung nicht zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 2A.200/2002 vom 17.05.2002 E. 4.2). Angesichts seiner Ausführungen vor Obergericht darf angenommen werden, dass er erneut versuchen wird, ins Ausland zu gelangen. In Nachachtung der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG; vgl. dazu Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N. 31 zu GOG/ZH) soll aber die Ausreise in einen anderen Schengen-Staat vermieden werden.