b) Anstatt von Beginn weg die langfristige Ausschaffungshaft ins Auge zu fassen, wurde die kurzfristige Festhaltung im Sinne von Art. 73 AuG verfügt (vgl. Thomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.48). Darüber hinaus wurde mit der Zuführung des Beschwerdeführers bis nach dem Wochenende zugewartet. So entstand die wohl nicht mehr als geringfügig geltende Verzögerung von 40 Stunden (dazu BGE 2C_395/2007 vom 03.09.2007 E. 3.3 in fine). Dennoch ist vorliegend von einer Haftentlassung abzusehen.