b) Der Beschwerdeführer wurde am Freitag, 4. April 2014, 00.30 Uhr, von der Kantonspolizei Zürich verhaftet und zur Anhandnahme fremdenpolizeilicher Massnahmen dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Dieses hielt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2014 gestützt auf Art. 73 AuG kurzfristig fest. Am Montag, 7. April 2014, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Zuständigkeit des Kantons Uri in das Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans überführt. Das Amt für Arbeit und Migration Uri erliess gleichentags um 16.15 Uhr einen Haftbefehl. Die Ausschaffungshaft eröffnete es dem Beschwerdeführer am 9. April 2014 um 14.00 Uhr. Die Vorinstanz prüfte die Haftanordnung