Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit dieser Dauer bestätigt, mit der Begründung, diese Haftdauer erscheine im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften und die konkreten Umstände – insbesondere unter Berücksichtigung der mutmasslichen Dauer der Papierbeschaffung – als zulässig und angemessen. Die Haft sei vor Ablauf dieser sechs Monate zu beenden, wenn die Ausschaffung vollzogen werden könne, der Haftgrund entfalle oder sich erweise, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sei (Art. 80 Abs. 6 AuG). Diese Ausführungen sind zutreffend. Die bewilligte Dauer der Haft ist nicht zu beanstanden.