76 Abs. 4 AuG; Beschleunigungsgebot). Im vorliegenden Fall hat das Amt für Arbeit und Migration Uri eine Haft für die Dauer von sechs Monaten beantragt. Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit dieser Dauer bestätigt, mit der Begründung, diese Haftdauer erscheine im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften und die konkreten Umstände – insbesondere unter Berücksichtigung der mutmasslichen Dauer der Papierbeschaffung – als zulässig und angemessen.