4. Die Anordnung der Zwangsmassnahme respektive die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (siehe Art. 80 Abs. 4 AuG; BGE 130 II 58 E. 1; Thomas Hugi Yar, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, N. 10.114). Dies bedingt insbesondere, dass keine milderen Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung zur Verfügung stehen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, wird bei Bejahung von ʺUntertauchensgefahrʺ jedoch kaum je eine mildere Massnahme als die Haft den Vollzug der Wegweisung wirksam sicherstellen.