3. Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgt als Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist (BGE 125 II 374 E. 3a). Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (BGE 122 II 152 f. E. 3; Andreas Zünd, a.a.O., N. 1 zu Art. 76). Der Wegweisungsentscheid gegen den Beschwerdeführer ist rechtskräftig und die Beschaffung der Reisepapiere läuft. Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Ausschaffung entgegenstehen würden. Die Ausschaffung ist also durchführbar.