Zudem machte der Beschwerdeführer unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben über den Verbleib seiner Reisepapiere (vorinstanzliche Parteibefragung vom 09.04.2014 Frage 15, Befragung des BFM vom 10.09.2012 Frage 4.02 und 4.03). Des Weiteren blieb der Beschwerdeführer trotz entsprechender Vorladung des Amtes für Arbeit und Migration dem Ausreisegespräch vom 24. September 2013 fern (Anhörung durch das Amt für Arbeit und Migration Uri vom 02.10.2013 Ziffer 2.1). Daneben ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal untergetaucht ist, erhebliches Gewicht beizumessen (Einreiseverbot des BFM vom 13.12.2013, Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Amtes für Arbeit und Migration Uri vom