b) Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen. Alsdann unterliess es der Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AsylG; siehe vorinstanzliche Parteibefragung vom 09.04.2014 Frage 16, Anhörung durch das Amt für Arbeit und Migration Uri vom 02.10.2013 Ziffer 2.2, Befragung des BFM vom 10.09.2012 Frage 4.07). Zudem machte der Beschwerdeführer unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben über den Verbleib seiner Reisepapiere (vorinstanzliche Parteibefragung vom 09.04.2014 Frage 15, Befragung des BFM vom 10.09.2012 Frage 4.02 und 4.03).