Obergericht, 27. März 2014, OG V 14 30 Aus den Erwägungen: 2. a) Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn ein Haftgrund vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG). Der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid muss eröffnet, nicht aber rechtskräftig sein (BGE 122 II 150 E. 1, 121 II 61 E. 2a). Ein die Ausschaffungshaft rechtfertigender Haftgrund stellt die ʺUntertauchensgefahrʺ dar. Diese ist gemäss Art. 76 Abs. 1 lit.