Fremdenpolizei. Art. 73 Abs. 6, Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art.80 Abs. 2 AuG Anordnung Ausschaffungshaft. Haftgrund der ‘‘Untertauchensgefahr‘‘. Rechtzeitigkeit der Haftprüfung. Haftentlassung wegen Missachtung von Verfahrensvorschriften. Die richterliche Haftkontrolle hat innert 96 Stunden aufgrund einer mündlichen Verhandlung stattzufinden. Diese Frist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung. Die Dauer einer kurzfristigen Festhaltung i.S.v. Art. 73 AuG wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft angerechnet. Hingegen ist sie in die Berechnung der 96- stündigen Frist miteinzubeziehen.