{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-03-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-30_2014-03-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7654", "Checksum": "38be87a3531229a670d6343cfb0d4246"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2014 2014_OG V 14 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei. Art. 73 Abs. 6, Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art.80 Abs. 2 AuG "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:37", "Checksum": "39ace176b75a3e224ad2157eca079770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2014 2014_OG V 14 30\nRegeste:\nFremdenpolizei. Art. 73 Abs. 6, Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art.80 Abs. 2 AuG \n\n b) Anstatt von Beginn weg die langfristige Ausschaffungshaft ins Auge zu fassen,\nwurde die kurzfristige Festhaltung im Sinne von Art. 73 AuG verfügt (vgl. Thomas Hugi Yar,\na.a.O., Rz. 10.48). Darüber hinaus wurde mit der Zuführung des Beschwerdeführers bis\nnach dem Wochenende zugewartet. So entstand die wohl nicht mehr als geringfügig\ngeltende Verzögerung von 40 Stunden (dazu BGE 2C_395/2007 vom 03.09.2007 E. 3.3 in\nfine). Dennoch ist vorliegend von einer Haftentlassung abzusehen. Die\nʺUntertauchensgefahrʺ ist dergestalt, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung\nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für eine Ausschaffung nicht zur Verfügung\nhalten wird (vgl. BGE 2A.200/2002 vom 17.05.2002 E. 4.2). Angesichts seiner Ausführungen\nvor Obergericht darf angenommen werden, dass er erneut versuchen wird, ins Ausland zu\ngelangen. In Nachachtung der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG; vgl. dazu\nHauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N. 31 zu GOG/ZH) soll aber die Ausreise in einen anderen\nSchengen-Staat vermieden werden. Der Drittstaatsangehörige soll effektiv in sein\nHeimatland ausgeschafft werden (vgl. dazu BGE 6B_713/2012 vom 19.04.2013 E. 1.3).\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Fortführung der Haft gerechtfertigt ist.\n\nNach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezogen auf die Frage\nder Aufrechterhaltung der Haft abzuweisen. Jedoch ist die Beschwerde dahingehend\nteilweise gutzuheissen, dass in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides die genehmigte\nAusschaffungshaft spätestens am 4. Oktober 2014 endet. Es rechtfertigt sich hier, die\nkurzfristige Festhaltung insgesamt unberücksichtigt zu lassen.\n"}