{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-03-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-30_2014-03-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7654", "Checksum": "38be87a3531229a670d6343cfb0d4246"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2014 2014_OG V 14 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei. Art. 73 Abs. 6, Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art.80 Abs. 2 AuG "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:37", "Checksum": "39ace176b75a3e224ad2157eca079770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2014 2014_OG V 14 30\nRegeste:\nFremdenpolizei. Art. 73 Abs. 6, Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art.80 Abs. 2 AuG \n\n 5. Die Haft darf höchstens sechs Monate dauern (Art. 79 Abs. 1 AuG). Die maximale\nHaftdauer kann aber gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen\nrichterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate\nverlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert\n(lit. a); oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen\nStaat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Die für den Vollzug der Weg- oder\nAusweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG;\nBeschleunigungsgebot). Im vorliegenden Fall hat das Amt für Arbeit und Migration Uri eine\nHaft für die Dauer von sechs Monaten beantragt. Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit\ndieser Dauer bestätigt, mit der Begründung, diese Haftdauer erscheine im Hinblick auf die\ngesetzlichen Vorschriften und die konkreten Umstände – insbesondere unter\nBerücksichtigung der mutmasslichen Dauer der Papierbeschaffung – als zulässig und\nangemessen. Die Haft sei vor Ablauf dieser sechs Monate zu beenden, wenn die\nAusschaffung vollzogen werden könne, der Haftgrund entfalle oder sich erweise, dass der\nVollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen\nundurchführbar sei (Art. 80 Abs. 6 AuG). Diese Ausführungen sind zutreffend. Die bewilligte\nDauer der Haft ist nicht zu beanstanden.\n\n6. Was die Rechtzeitigkeit der richterlichen Haftprüfung anbelangt, so erweist sich der\nangefochtene Entscheid als problematisch.\n\na) Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Ausschaffungshaft sind\nspätestens nach 96 Stunden (Wochenende eingeschlossen) durch eine richterliche Behörde\nauf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG;\nHauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich 2012, N. 43 zu GOG/ZH). Dabei beginnt\ndie Frist nicht erst von dem Moment an zu laufen, in dem der Ausländer an die\nFremdenpolizei überstellt wird oder diese formell die Haft anordnet; entscheidend ist\nvielmehr der Zeitpunkt, ab dem der Betroffene tatsächlich ausländerrechtlich motiviert\nfestgehalten wird (BGE 127 II 175 f. E. 2b/aa; BGE 2C_168/2013 vom 07.03.2013 E. 2.2;\nThomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.21). Gemäss Art. 73 Abs. 1 AuG kann die zuständige\nBehörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, oder\nNiederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem\nAufenthaltsstatus (lit. a) oder zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit\ndazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist, festhalten (lit. b). Die Person darf nur für die\nDauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen\nTransports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AuG). Die Dauer\nder Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft angerechnet (Art.\n73 Abs. 6 AuG). In die Berechnung der 96 stündigen Frist hingegen ist die Dauer der\nFesthaltung miteinzubeziehen (Andreas Zünd, a.a.O., N. 4 zu Art. 73; Tarkan Gösku, in\nCaroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer\n[AuG], Bern 2010, Art. 73 N. 15; Thomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.48).\n\nb) Der Beschwerdeführer wurde am Freitag, 4. April 2014, 00.30 Uhr, von der\nKantonspolizei Zürich verhaftet und zur Anhandnahme fremdenpolizeilicher Massnahmen\ndem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Dieses hielt den Beschwerdeführer mit\nVerfügung vom 4. April 2014 gestützt auf Art. 73 AuG kurzfristig fest. Am Montag, 7. April\n2014, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Zuständigkeit des Kantons Uri in das\nUntersuchungs- und Strafgefängnis Stans überführt. Das Amt für Arbeit und Migration Uri\nerliess gleichentags um 16.15 Uhr einen Haftbefehl. Die Ausschaffungshaft eröffnete es dem\nBeschwerdeführer am 9. April 2014 um 14.00 Uhr. Die Vorinstanz prüfte die Haftanordnung\nanlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 (15.45 - 16.30 Uhr). Der\nangefochtene Entscheid wurde im Anschluss an die Verhandlung dem Beschwerdeführer\nausgehändigt und übersetzt. Die Verhaftung des Beschwerdeführers in der Nacht vom 4.\nApril 2014 fand aus ausländerrechtlichen Gründen statt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn\nder Frist von 96 Stunden massgebend. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist nicht darauf\nabzustellen, wann das Amt für Arbeit und Migration Uri als Haftanordnungsbehörde den\nHaftbefehl erlassen hat. Die viertägige Frist endete somit bereits am 8. April 2014. Die\nrichterliche Haftkontrolle hat somit nicht innert der vorgeschriebenen Frist von 96 Stunden\nstattgefunden.\n\n7. a) Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann zur unverzüglichen\nHaftentlassung führen (Tarkan Gösku, a.a.O., Art. 80 N. 25). Nicht jede Verletzung von\nVerfahrensvorschriften führt indessen zur Haftentlassung. Nach der Rechtsprechung kommt\nes vielmehr einerseits darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die\nWahrung der Rechte des Betroffenen zukommt, andererseits kann das Anliegen einer\nreibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung der Freilassung entgegenstehen,\ninsbesondere wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (BGE\n121 II 109 E. 2c). Entscheidend ist demnach eine Abwägung aller massgeblichen Interessen\nunter Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit des Ausländers, ohne dass eine solche\naber zwingend gegeben sein muss (BGE 2A.200/2002 vom 17.05.2002 E. 4.1).\n\n"}