{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-03-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-30_2014-03-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7654", "Checksum": "38be87a3531229a670d6343cfb0d4246"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2014 2014_OG V 14 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei. Art. 73 Abs. 6, Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art.80 Abs. 2 AuG "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:37", "Checksum": "39ace176b75a3e224ad2157eca079770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2014 2014_OG V 14 30\nRegeste:\nFremdenpolizei. Art. 73 Abs. 6, Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art.80 Abs. 2 AuG \n\nFremdenpolizei. Art. 73 Abs. 6, Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art.80 Abs. 2 AuG\nAnordnung Ausschaffungshaft. Haftgrund der ‘‘Untertauchensgefahr‘‘.\nRechtzeitigkeit der Haftprüfung. Haftentlassung wegen Missachtung von\nVerfahrensvorschriften. Die richterliche Haftkontrolle hat innert 96 Stunden\naufgrund einer mündlichen Verhandlung stattzufinden. Diese Frist beginnt mit\nder ausländerrechtlich motivierten Festhaltung. Die Dauer einer kurzfristigen\nFesthaltung i.S.v. Art. 73 AuG wird nicht an die Dauer einer allfälligen\nAusschaffungshaft angerechnet. Hingegen ist sie in die Berechnung der 96-\nstündigen Frist miteinzubeziehen. Trotz einer Verzögerung von 40 Stunden ist\nvon einer Haftentlassung abzusehen. Die ‘‘Untertauchensgefahr‘‘ ist dergestalt,\ndass sich der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit für eine Ausschaffung nicht zur Verfügung\nhalten wird. Angesichts seiner Ausführungen vor Obergericht darf\nangenommen werden, dass er erneut versuchen wird, ins Ausland zu\ngelangen. In Nachachtung der EG-Rückführungsrichtlinie soll aber die\nAusreise in einen anderen Schengenstaat vermieden werden. Der\nDrittstaatsangehörige soll effektiv in sein Heimatland ausgeschafft werden.\n\nObergericht, 27. März 2014, OG V 14 30\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann\ndie zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in\nAusschaffungshaft nehmen, wenn ein Haftgrund vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG). Der\nerstinstanzliche Wegweisungsentscheid muss eröffnet, nicht aber rechtskräftig sein (BGE\n122 II 150 E. 1, 121 II 61 E. 2a). Ein die Ausschaffungshaft rechtfertigender Haftgrund stellt\ndie ʺUntertauchensgefahrʺ dar. Diese ist gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG dann gegeben,\nwenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der\nAusschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG\nsowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3); oder ihr bisheriges\nVerhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff.\n4). Dies ist nach der Praxis regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal\nuntergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die\nVollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht\nbereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 59 E. 3.1, 128 II 243 E. 2.1, 125 II\n375 E. 3b/aa, 122 II 50 E. 2a; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar\nMigrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N. 6 zu Art. 76).\n\nb) Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen.\nAlsdann unterliess es der Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere\nmitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AsylG; siehe vorinstanzliche Parteibefragung vom\n09.04.2014 Frage 16, Anhörung durch das Amt für Arbeit und Migration Uri vom 02.10.2013\nZiffer 2.2, Befragung des BFM vom 10.09.2012 Frage 4.07). Zudem machte der\nBeschwerdeführer unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben über den Verbleib seiner\nReisepapiere (vorinstanzliche Parteibefragung vom 09.04.2014 Frage 15, Befragung des\nBFM vom 10.09.2012 Frage 4.02 und 4.03). Des Weiteren blieb der Beschwerdeführer trotz\nentsprechender Vorladung des Amtes für Arbeit und Migration dem Ausreisegespräch vom\n24. September 2013 fern (Anhörung durch das Amt für Arbeit und Migration Uri vom\n02.10.2013 Ziffer 2.1). Daneben ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits\neinmal untergetaucht ist, erhebliches Gewicht beizumessen (Einreiseverbot des BFM vom\n13.12.2013, Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Amtes für Arbeit und Migration Uri vom\n04.12.2013). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr unbescholten ist\n(Strafregisterauszug vom 16.05.2014, Meldung der Kantonspolizei Uri vom 22.11.2013).\nInsgesamt bestehen genügend Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer der\nAusschaffung entzieht. Die Vorinstanz hat somit den Haftgrund der ʺUntertauchensgefahrʺ zu\nRecht bejaht.\n\n3. Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgt als Haftvoraussetzung, dass\ndie Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch\nabsehbar ist (BGE 125 II 374 E. 3a). Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich\n(BGE 122 II 152 f. E. 3; Andreas Zünd, a.a.O., N. 1 zu Art. 76). Der Wegweisungsentscheid\ngegen den Beschwerdeführer ist rechtskräftig und die Beschaffung der Reisepapiere läuft.\nEs sind keine Gründe ersichtlich, die der Ausschaffung entgegenstehen würden. Die\nAusschaffung ist also durchführbar.\n\n4. Die Anordnung der Zwangsmassnahme respektive die Haft als Ganzes muss\nverhältnismässig sein (siehe Art. 80 Abs. 4 AuG; BGE 130 II 58 E. 1; Thomas Hugi Yar, in\nUebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der\nRechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, N.\n10.114). Dies bedingt insbesondere, dass keine milderen Mittel zur Sicherstellung des\nVollzugs der Wegweisung zur Verfügung stehen. Wie die Vorinstanz richtigerweise\nfestgestellt hat, wird bei Bejahung von ʺUntertauchensgefahrʺ jedoch kaum je eine mildere\nMassnahme als die Haft den Vollzug der Wegweisung wirksam sicherstellen. Die Anordnung\nder Ausschaffungshaft ist daher verhältnismässig.\n\n"}