d) Hinzu kommt, dass die Kosten für das Gerät in Höhe von Fr. 1'177.20 weniger als einen Drittel der Kosten des verabreichten Antibiotikums ausmachen (Fr. 3'899). Die Zweckmässigkeit ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt gewahrt. 9. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2014 ist aufzuheben. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für das Inhaliergerät PARI eFlow in Höhe von Fr. 1'177.20 ist zu bejahen.