4. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Mittel- und Gegenstände-Liste (Anhang 1 KLV) bezeichnet diejenigen Leistungen, deren Kosten (unter bestimmten Voraussetzungen) von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (Art. 1 KLV), nicht von der Invalidenversicherung. Die Liste kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.