3. Ein Hilfsmittel im Sinne der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) liegt nicht vor, da Inhaliergeräte in der Hilfsmittel-Liste gemäss HVI-Anhang nicht aufgeführt sind und auch keiner dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden können. Zu prüfen ist, ob das Inhaliergerät als medizinische Massnahme im Sinne der GgV übernommen werden muss. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).