Obergericht, 21. November 2014, OG V 14 23 Aus den Erwägungen: 2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an Cystischer Fibrose leidet und dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der medizinischen Massnahmen sowie der notwendigen Behandlungsgeräte für dieses Geburtsgebrechen (Ziff. 459 Anhang GgV) bis 31. Mai 2019 übernimmt. So hat die Beschwerdegegnerin am 1. April 2010 die Kosten des Inhalationsgeräts PARI BOY SX mit LC Sprint Vernebler sowie des Medikaments Tobi, welches der Beschwerdeführer im Sommer 2013 (aufgrund einer pseudomonas aeruginosa Besiedlung) während eines Monats inhalieren musste, übernommen.