IV. Art. 2 Abs. 3 GgV, Ziff. 459 Anhang 1 GgV. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Insbesondere bei Kinder hängt die Qualität einer Inhalation nicht unwesentlich von der benötigten Zeitdauer ab, da die Deposition des Antibiotikums auf der Lunge mit zunehmender Behandlungsdauer (und damit abnehmender Compliance) abnimmt. Eine möglichst kurze Zeitdauer ist deshalb – unabhängig vom praktischen Nutzen – zweifellos auch massgebend für den Behandlungserfolg.