{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-11-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-23_2014-11-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8019", "Checksum": "31dd26b12a5c34d6904e2060c0de4048"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.11.2014 2014_OG V 14 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 2 Abs. 3 GgV, Ziff. 459 Anhang 1 GgV. 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Eine\nmöglichst kurze Zeitdauer ist deshalb – unabhängig vom praktischen Nutzen –\nzweifellos auch massgebend für den Behandlungserfolg.\n\nObergericht, 21. November 2014, OG V 14 23\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an Cystischer Fibrose leidet und dass\ndie Beschwerdegegnerin die Kosten der medizinischen Massnahmen sowie der notwendigen\nBehandlungsgeräte für dieses Geburtsgebrechen (Ziff. 459 Anhang GgV) bis 31. Mai 2019\nübernimmt. So hat die Beschwerdegegnerin am 1. April 2010 die Kosten des\nInhalationsgeräts PARI BOY SX mit LC Sprint Vernebler sowie des Medikaments Tobi,\nwelches der Beschwerdeführer im Sommer 2013 (aufgrund einer pseudomonas aeruginosa\nBesiedlung) während eines Monats inhalieren musste, übernommen. Strittig ist vorliegend,\nob sie in diesem Zusammenhang auch das Inhalationsgerät PARI eFlow finanzieren muss.\n\n3. Ein Hilfsmittel im Sinne der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die\nInvalidenversicherung (HVI) liegt nicht vor, da Inhaliergeräte in der Hilfsmittel-Liste gemäss\nHVI-Anhang nicht aufgeführt sind und auch keiner dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie\nzugeordnet werden können. Zu prüfen ist, ob das Inhaliergerät als medizinische Massnahme\nim Sinne der GgV übernommen werden muss. Als medizinische Massnahmen, die für die\nBehandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach\nbewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den\ntherapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3\nGgV).\n\n4. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Mittel- und Gegenstände-Liste (Anhang 1\nKLV) bezeichnet diejenigen Leistungen, deren Kosten (unter bestimmten Voraussetzungen)\nvon der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (Art. 1 KLV), nicht\nvon der Invalidenversicherung. Die Liste kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.\n\n5. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren abweisenden Entscheid damit, die\nAbgabe eines zweiten Inhalationsgeräts (eFlow) bewirke nicht, dass das Antibiotikum Tobi in\nder Lunge des Kindes besser ausgebreitet und abgelagert würde. Die Qualität (Deposition\ndes Medikaments) der Inhalation sei – gemäss Nachfrage beim Lieferanten – beim\nbisherigen und dem beantragten Gerät gleichwertig, die Inhalation dauere jedoch etwas\nlänger (10 - 15 anstelle von 6 - 8 Minuten). Da die Inhalation mit dem bisherigen Gerät\ngesamthaft täglich maximal 15 Minuten länger gedauert hätte und die Behandlung nur\nwährend eines Monats habe durchgeführt werden müssen, sei dieser Mehraufwand\nzumutbar gewesen. In der Invalidenversicherung bestehe Anspruch auf Hilfsmittel in\neinfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Abgabe eines zweiten\nInhalationsgeräts für die Einnahme eines Antibiotikums \"während eines Monats\" sei nicht\neinfach und zweckmässig. Dass das bereits abgegebene Gerät für die Therapie mit\ninhalativen Antibiotika \"nicht als 1. Wahl\" gelte, heisse nicht, dass es seinen Zweck nicht\nerfülle.\n6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Effizienz der Inhalationstherapie – das\nheisst die Deposition in der Lunge – sei mit einem konventionellen Verneblergerät (PARI\nBOX SX) ungenügend, weshalb der behandelnde Arzt, Dr. med. J. Spalinger, Leitender Arzt\nPädiatrische Gastroenterologie, Kinderspital, Luzern, das Hochleistungs-Verneblergerät\n(PARI eFlow) verschrieben habe. (Dieser schrieb dazu im Bericht vom 20.12.2013\nFolgendes: \"[…] ist die Effizienz dieser Massnahme mit dem alten Gerät gering, das heisst\ndie Deposition in der Lunge ist ungenügend. Die Inhalation mit einem neuen Hochleistungs-\nVerneblergerät [eFlow] ist indiziert.\") Die Aussagen der Firma ResMed Switzerland, Basel,\nzur Gleichwertigkeit der beiden Inhalationsgeräte PARI BOY SX und PARI eFlow stammten\n– nach Rückfrage durch die behandelnden Ärzte am Kantonsspital Luzern bei der Firma\nResMed – aus Studien unter optimalen Testbedingungen, das heisst mit vornehmlich\nerwachsenen Personen. Die Erfahrungen am Kantonsspital Luzern mit über 50 Patienten,\ngrösstenteils in sehr jungem Alter, hätten jedoch aufgezeigt, dass die Länge der Inhalation\nnicht linear kontinuierlich mit der Deposition des Antibiotikums sei. Es existiere eine kritische\nLänge, anschliessend sei die Mitarbeit des Kindes zunehmend schlechter.\n\n7. Dem Argument der Beschwerdegegnerin, der Mehraufwand von täglich maximal 15\nMinuten während eines Monats sei zumutbar gewesen, ist nur teilweise zuzustimmen. Einem\nerwachsenen Menschen könnte ein solcher Mehraufwand sicherlich zugemutet werden. Der\nBeschwerdeführer war hingegen im Zeitpunkt der Therapie gerade mal vier Jahre alt. Für\neinen Vierjährigen dauern schon 6 - 8 Minuten Inhalieren lange. 10 - 15 Minuten (also\nnahezu das Doppelte) sind für ein Kleinkind \"ewig\" zum Stillsitzen, es dazu zu motivieren\nentsprechend erheblich aufwändiger.\n\n"}