b) Zu prüfen bleibt somit lediglich noch, ob ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Vorliegend erwartet der Beschwerdeführer gemäss seiner Eingabe vom 13. März 2014 von der Beiständin bessere Orientierung über die Krankenkassenversicherung und allfällig für ihn bezahlte Rechnungen. Ausserdem wünscht er sich gelegentlichen Kontakt mit der Beiständin und Erkundigungen ihrerseits nach seiner Gesundheit, seinem Wohlbefinden und seinen Wünschen.