Selbst im erst kürzlich – vor Erlass der angefochtenen Verfügung – geführten Gespräch mit der Vorinstanz und der Beiständin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugunsten des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2014 anerkannte der Beschwerdeführer, dass er ohne seine Beiständin wohl sein ganzes Geld schon ausgegeben hätte. Zudem erklärte er, seine Beiständin beibehalten zu wollen (Aktennotiz der Vorinstanz vom 22.01.2014, S. 1). Dass die Beiständin ihre Arbeit äusserst gut erledigt, wird auch seitens der Vorinstanz bestätigt (Aktennotiz der Vorinstanz vom 22.01.2014, S. 1).