Weiter führte der Beschwerdeführer im selben Gespräch aus, dass seine Beiständin für ihn die Steuern erledige, die Miete, die Krankenkasse und die Telefongebühren bezahle sowie ihm monatlich Fr. 1'200.-- ausbezahle. All dies mache sie wirklich gut, das wolle er gar nicht kritisieren (Aktennotiz der Vorinstanz vom 21.10.2013, S. 1). Selbst im erst kürzlich – vor Erlass der angefochtenen Verfügung – geführten Gespräch mit der Vorinstanz und der Beiständin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugunsten des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2014 anerkannte der Beschwerdeführer, dass er ohne seine Beiständin wohl sein ganzes Geld schon ausgegeben hätte.