4. a) Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. März 2014 lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer fehlende Eignung der Beiständin gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Bezug auf den konkreten Aufgabenbereich (Vermögensverwaltung) geltend machen würde. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer anlässlich des Gespräches mit der Vorinstanz vom 21. Oktober 2013 noch bekräftigt, dass seine Beiständin ihre Arbeit "perfekt" mache. Weiter führte der Beschwerdeführer im selben Gespräch aus, dass seine Beiständin für ihn die Steuern erledige, die Miete, die Krankenkasse und die Telefongebühren bezahle sowie ihm monatlich Fr. 1'200.-- ausbezahle.