3. Die Massnahme der Beistandschaft als solches ist unbestritten. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Beistandschaft zwecks Regelung seiner Finanzen denn auch ausdrücklich einverstanden. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die bisherige Beiständin im Amt zu belassen ist. Für die Beendigung des Amtes sind die Art. 421 ff. ZGB massgebend. Die Entlassung der Beiständin ist vorliegend anhand der Regelung von Art. 423 ZGB zu beurteilen, wonach die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin entlässt, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff.