{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-05-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-22_2014-05-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8025", "Checksum": "36f31984270d75ac734cc61a4f2b8abb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.05.2014 2014_OG V 14 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 423 Abs. 2 ZGB. Gesuch um Entlassung der Beiständin und Ersetzung durch eine andere Person. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:18", "Checksum": "6544c7452a00ada7ba59ca847b51f6c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.05.2014 2014_OG V 14 22\nRegeste:\nErwachsenenschutz. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 423 Abs. 2 ZGB. Gesuch um Entlassung der Beiständin und Ersetzung durch eine andere Person. \n\n b) Zu prüfen bleibt somit lediglich noch, ob ein anderer wichtiger Grund für die\nEntlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Vorliegend erwartet der Beschwerdeführer\ngemäss seiner Eingabe vom 13. März 2014 von der Beiständin bessere Orientierung über\ndie Krankenkassenversicherung und allfällig für ihn bezahlte Rechnungen. Ausserdem\nwünscht er sich gelegentlichen Kontakt mit der Beiständin und Erkundigungen ihrerseits\nnach seiner Gesundheit, seinem Wohlbefinden und seinen Wünschen. Die vom\nBeschwerdeführer vorgebrachten Einwände können aus nachfolgenden Gründen keinesfalls\nals derart schwerwiegend betrachtet werden, als dass ein wichtiger Grund im Sinne von Art.\n423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB anzunehmen wäre. Erstens ist es für den Beschwerdeführer ein\nleichtes, durch Nachfragen bei der Beiständin entsprechende Orientierung zu erhalten.\nZweitens spricht der vom Beschwerdeführer gewünschte erweiterte Kontakt mit der\nBeiständin erst recht gegen einen generellen Vertrauensverlust ihr gegenüber. Der\nBeschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass die vorliegende Vertretungsbeistandschaft\nauf die Verwaltung des Vermögens beschränkt ist. Eine erweiterte persönliche Betreuung\nfällt nicht in den Aufgabenbereich der Beiständin. Daran würde auch ein Beistandswechsel\nnichts ändern. Dem Wunsch des Beschwerdeführers nach mehr Kontakt zur Beiständin wäre\nallenfalls mittels einer Ausdehnung der Beistandschaft zu begegnen, kann aber offensichtlich\nnicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu deren Entlassung\nführen, wäre eine Entlassung nach geäussertem Wunsch zu mehr Betreuung doch geradezu\nwidersprüchlich.\n"}