{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-05-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-14-22_2014-05-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8025", "Checksum": "36f31984270d75ac734cc61a4f2b8abb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 14 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.05.2014 2014_OG V 14 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 423 Abs. 2 ZGB. Gesuch um Entlassung der Beiständin und Ersetzung durch eine andere Person. 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Die Massnahme der Beistandschaft als solches ist unbestritten. In seiner\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Beistandschaft\nzwecks Regelung seiner Finanzen denn auch ausdrücklich einverstanden. Uneinigkeit\nbesteht hingegen darüber, ob die bisherige Beiständin im Amt zu belassen ist. Für die\nBeendigung des Amtes sind die Art. 421 ff. ZGB massgebend. Die Entlassung der\nBeiständin ist vorliegend anhand der Regelung von Art. 423 ZGB zu beurteilen, wonach die\nErwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin entlässt, wenn die Eignung\nfür die Aufgaben nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die\nEntlassung vorliegt (Abs. 1 Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr\nnahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2). Die Eignung gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff.\n1 ZGB ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf den konkreten Aufgabenbereich des\nMandatsträgers oder der Mandatsträgerin (Daniel Rosch, in FamKomm Erwachsenenschutz,\nBern 2013, N. 7 zu Art. 423 ZGB). Wichtige Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB\nkönnen generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand,\nStreitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehung und so weiter sein. Bei diesen Gründen\nist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten.\nGestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems. In dieser\nSituation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da die Störung respektive\nder Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden\nPerson abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten\nwürde (Christoph Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutz, Bern 2013, Rz. 20.09; Urs\nVogel, in Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 26 zu Art. 421 - 424 ZGB). Die\nGründe, die zu einer Amtsentlassung führen, haben sich an den wohlverstandenen\nInteressen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten (Christoph Häfeli,\na.a.O., Rz. 20.10; Urs Vogel, a.a.O., N. 22 zu Art. 421 - 424 ZGB; Hermann Schmid,\nKommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, Art. 423 ZGB N. 5; Thomas Geiser, in Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 2 zu aArt. 445 ZGB).\n\n4. a) Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. März 2014 lässt sich nicht\nentnehmen, dass der Beschwerdeführer fehlende Eignung der Beiständin gemäss Art. 423\nAbs. 1 Ziff. 1 ZGB in Bezug auf den konkreten Aufgabenbereich (Vermögensverwaltung)\ngeltend machen würde. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer anlässlich des Gespräches mit\nder Vorinstanz vom 21. Oktober 2013 noch bekräftigt, dass seine Beiständin ihre Arbeit\n\"perfekt\" mache. Weiter führte der Beschwerdeführer im selben Gespräch aus, dass seine\nBeiständin für ihn die Steuern erledige, die Miete, die Krankenkasse und die\nTelefongebühren bezahle sowie ihm monatlich Fr. 1'200.-- ausbezahle. All dies mache sie\nwirklich gut, das wolle er gar nicht kritisieren (Aktennotiz der Vorinstanz vom 21.10.2013, S.\n1). Selbst im erst kürzlich – vor Erlass der angefochtenen Verfügung – geführten Gespräch\nmit der Vorinstanz und der Beiständin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugunsten\ndes Beschwerdeführers vom 22. Januar 2014 anerkannte der Beschwerdeführer, dass er\nohne seine Beiständin wohl sein ganzes Geld schon ausgegeben hätte. Zudem erklärte er,\nseine Beiständin beibehalten zu wollen (Aktennotiz der Vorinstanz vom 22.01.2014, S. 1).\nDass die Beiständin ihre Arbeit äusserst gut erledigt, wird auch seitens der Vorinstanz\nbestätigt (Aktennotiz der Vorinstanz vom 22.01.2014, S. 1). Auch wurden die von der\nBeiständin eingereichten Rechenschaftsberichte bezüglich des vorliegenden Mandats von\nder zuständigen Behörde (früher Vormundschaftsbehörde, heute\nErwachsenenschutzbehörde) stets vorbehaltlos genehmigt (vgl. Auszug aus dem Protokoll\ndes Gemeinderats Altdorf vom 26.03.2012; Verfügung der Vorinstanz vom 03.04.2014\nbetreffend Genehmigung Rechenschaftsbericht und Rechnung für die Periode vom\n01.01.2012 bis 31.12.2013). Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine fehlende\nEignung der Beiständin bezüglich ihres konkreten Aufgabenbereichs (Vermögensverwaltung)\nweder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch in objektiver Hinsicht vorliegt.\n\n"}