Darüber hinaus stehen der Vorinstanz unterstützende Dienste beiseite. Die Fachkompetenz der Vorinstanz erlaubt es vorliegend, auf externe Fachgutachten zu verzichten. Im Übrigen besteht kein Anlass dazu, die vor Vorinstanz durchgeführten persönlichen Anhörungen vor Obergericht zu wiederholen.