446 ZGB erforscht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Abs. 2). Die Kindesschutzbehörde ist eine Fachbehörde und setzt sich interdisziplinär zusammen (Art. 440 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; BBl 2006 S. 7073; Urs Vogel, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 440; vgl. regierungsrätliche Medienmitteilungen vom 20.04.2012 und 07.11.2012). Darüber hinaus stehen der Vorinstanz unterstützende Dienste beiseite.