f) Die Parteien verlangen die Begutachtung der Beschwerdeführerin 1 und des Beigeladenen bezogen auf ihre Erziehungsfähigkeiten und die Erstellung eines kinderpsychiatrischen respektive -psychologischen Gutachtens. Es wird vorgebracht, dass eigentliche nähere fachliche, auch interdisziplinäre Abklärungen, welche erlauben würden, in zuverlässiger Weise die Voraussetzungen für die Aufhebung der elterlichen Obhut als gegeben zu betrachten, fehlen würden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 446 ZGB erforscht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1).