Es fällt auf, dass er die Familiensituation wohlwollender bewertet. Aus seiner Sicht träfe es in keiner Weise zu, dass die Kinder anhaltend vernachlässigt worden wären. Dennoch zeigen auch seine Sachverhaltsabklärungen auf, dass die von der Vorinstanz angeführten Unzulänglichkeiten bestanden haben. Es ist Aufgabe des Prozessbeistandes die Kinderbelange vollumfänglich in den Prozess einzubringen. Dementsprechend ist seine Perspektive auf den Fall eine andere als diejenige der Behörden (Yvo Biderbost, a.a.O., N. 5 zu Art. 314abis ZGB).