d) Wo Beratung, Mahnung oder Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB als mildeste Massnahmen nicht ausreichen, ist eine Beistandschaft anzuordnen (Art. 308 f. ZGB), die elterliche Obhut aufzuheben (Art. 310) oder als ʺultima ratioʺ die elterliche Sorge aufzuheben (Art. 311 f. ZGB; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 2 zu Art. 307). Vorliegend wurde die Obhut entzogen in Kombination mit Weisungen und der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Hierbei handelt es sich um umfassenden Kindesschutz. Angesichts der langjährigen Konfliktsituation, welcher weder von privater Seite noch mit behördlichen Massnahmen