Wer also mit dem Kind zu tun hat, soll dessen Integrität wahren und auf eine bestmögliche Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen hinwirken. Mit zunehmendem Alter des Kindes ist ausserdem auch dessen Meinung ernst zu nehmen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 15.18). Die Beschwerdeführerin 2 äusserte anlässlich ihrer Anhörung vom 4. September 2013 den Wunsch, dass der Beigeladene nicht mehr trinke. Ausserdem könne sie sich vorstellen eine Bezugsperson zu erhalten, da sie niemanden hat, mit dem sie über ihre Probleme sprechen könne. Der Beschwerdeführer 3 wurde ebenfalls am 4. September 2013 angehört.