Die Anhörungen bestätigten die seit Anfang beklagten gewalttätigen und unkontrollierten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin 1, welche in ihrem Alltag isoliert und unsicher zu sein scheint, sowie die Neigung des Beigeladenen zu übermässigem Alkoholkonsum. Diese Probleme sind vielschichtiger, als dass sie mit einer Trennung aus dem Weg geräumt werden könnten. Behoben werden können diese Probleme nur, indem fachkundige Hilfe in Anspruch genommen wird. Dazu werden die Beschwerdeführerin 1 und der Beigeladene gemäss Ziffer 4 und 5 des Dispositives des angefochtenen Entscheides verpflichtet. Hierbei handelt es sich aber um eine Hilfestellung von bestimmter Dauer.