Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits sah den Grund der Schwierigkeiten vor allem im übermässigen Alkoholkonsum des Beigeladenen (Gespräch vom 28.04.2008). Dieser erwähnte die Bereitschaft der Beschwerdeführerin 1, ihm gegenüber tätlich zu werden (Gespräch vom 10.04.2008). Im Nachgang der damaligen Abklärungen wurde auf Anraten der Fachstelle Kindesschutz Uri per 17. Dezember 2008 eine ʺSozialpädagogische Familienbegleitungʺ eingerichtet. Als Schwerpunkte der Begleitung bezeichnete man die Unterstützung und Begleitung in Erziehungsfragen. Nach etwas mehr als drei Monaten wurde die Begleitung aufgegeben.