Es gelänge den Eltern bisher nicht, genügend und angemessen auf die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 3 erzieherisch einzuwirken. Das Kindeswohl sei aufgrund einer anhaltenden Vernachlässigung gefährdet. Die Eltern seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, die erzieherischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 zu erkennen beziehungsweise wahrzunehmen. Die anhaltende Vernachlässigung durch die Mutter zeige sich dadurch, dass sie am Alltag der Kinder nicht teilnehme, keinerlei Kontakt zur Schule pflege, morgens nicht aufstehe, ungenügend um die Versorgung der Kinder bemüht wäre.