a) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 langfristig in einer Institution fremdplatziert werden müssten. Die Beziehung der Eltern (Beschwerdeführerin 1 und Beigeladener) sei seit langer Zeit geprägt durch lautstarke Streitigkeiten und Gewaltvorkommnissen. Weder die Mutter (Beschwerdeführerin 1) noch der Vater (Beigeladener) übten Kontrolle über die Kinder (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3) aus und würden so ungenügenden Schutz und Sicherheit bieten. Es gelänge den Eltern bisher nicht, genügend und angemessen auf die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 3 erzieherisch einzuwirken.