f) Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 in allgemeiner Weise gegen die Amtsführung der Vorinstanz richtet, ist darauf nicht einzugehen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Kritik an der fürsorgerischen Unterbringung vom 20. Februar 2014 (Abschreibungsbeschluss Obergericht des Kantons Uri vom 27.03.2014, OG V 14 13) und der Ausübung der verfügten Erziehungsbeistandschaft. Diese Massnahmen sind vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens.