Mit der Anfang Januar 2014 vollzogenen Fremdplatzierung gingen problematische Beeinflussungsversuche der Beschwerdeführerin 1 einher (vorinstanzliche Aktennotizen betreffend Q vom 12.12.2013 und 21.02.2014). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, wenn das unter normalen Umständen sinnvoller Weise vorgängig zu gewährende Äusserungs- und Anhörungsrecht zugunsten des Kindeswohles zurückzutreten hatte. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.