Konkrete Massnahmen wurden aber noch nicht aufgezeigt, trotzdem fürchtete die Beschwerdeführerin 1 seit Beginn an, die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 könnten ihr weggenommen werden. Die jetzt strittige Massnahme wurde schliesslich am 20. Februar 2014 verfügt und den Parteien eröffnet. Gleichentags wurde die Verfügung vollstreckt. Diesem Vorgehen wohnt tatsächlich ein Überraschungsmoment inne. Dieser war indessen so von der Vorinstanz gewollt und kann bei Gefahr der Vereitelung einer Massnahme gerechtfertigt sein (BGE 105 Ia 197 E. 2b/cc;