e) Der Vorinstanz wird weiter vorgeworfen, die Parteien mit ihrem Entscheid überrascht zu haben. Es hätte nie eine Chance bestanden sich gegen die Massnahme auszusprechen oder Alternativen vorzuschlagen. Sämtliche Parteien wurden wie es Art. 314a Abs. 1 und Art. 447 Abs. 1 ZGB verlangen persönlich angehört (Gespräche vom 13.08.2013, 04.09.2013, 30.10.2013, 04.11.2013). Diese Gespräche dienten einerseits der Sachaufklärung anderseits aber auch der Orientierung der Parteien. Konkrete Massnahmen wurden aber noch nicht aufgezeigt, trotzdem fürchtete die Beschwerdeführerin 1 seit Beginn an, die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 könnten ihr weggenommen werden.