Die Formulierung ʺwenn nötigʺ gibt der Behörde einen Ermessensspielraum. Ein Anspruch auf Bestellung eines Beistandes ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und wenn sie zudem ausserstande ist, selber eine Vertretung zu bestellen (Auer/Marti, a.a.O., N. 7 zu Art. 449a). Die Ernennung erfolgt auf Antrag oder von Amtes wegen (BBl 2006 S. 7081; Auer/Marti, a.a.O., N. 14 zu Art. 449a; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich 2012, Rz. 1.171). Art. 449a ZGB vermittelt aber nicht das Recht auf einen unentgeltlichen Beistand (Auer/Marti, a.a.O., N. 4 zu Art. 449a). Dieses ergibt sich aus Art.