d) Nicht nur das Fehlen eines Beistandes für die Kinder (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3), sondern auch die mangelnde Vertretung der Eltern (Beschwerdeführerin 1 und Beigeladener) steht in der Kritik der Parteien. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 449a ZGB besagt, dass die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anordnet und als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person bezeichnet. Die Formulierung ʺwenn nötigʺ gibt der Behörde einen Ermessensspielraum.