Tatsächlich stand der Aspekt der Sachverhaltsaufklärung im Vordergrund. Soweit der Prozessbeistand schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte bestellt werden sollen, kann dieser Fehler nun aber als geheilt betrachtet werden. Das Obergericht verfügt nämlich über volle Kognition (Art. 450a Abs. 1 ZGB; Art. 57 Abs. 4 VRPV). Ausserdem entspricht es dem Bedürfnis der Parteien an einem raschen Verfahren.