314abis ZGB). Da die Anliegen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 unklar erschienen und ihre Beurteilung der Situation in den Prozess Eingang finden sollte (E. 1b; BGE 5P.84/2006 vom 03.05.2006 E. 3.4), stellte das Obergericht der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 einen unabhängigen Prozessvertreter beiseite. Damit werden die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 gewährleistet. Hingegen kann man sich fragen, ob diesen Mitwirkungsrechten im vorinstanzlichen Verfahren genügend Achtung geschenkt worden ist. Tatsächlich stand der Aspekt der Sachverhaltsaufklärung im Vordergrund.