c) Das Recht des Kindes auf Vertretung gemäss Art. 314abis ZGB hat seine Grundlage im Anspruch auf rechtliches Gehör (BBl 2006 S. 7081; Daniel Steck, in FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 3 und 5 zu Art. 449a ZGB; derselbe, in Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 1 Art. 449a ZGB). Nach Art. 314abis ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Abs. 2 Ziff.