Unter diesen Umständen war denn auch die erfolgte Beiladung angezeigt (Art. 9 Abs. 1 VRPV), wenngleich der Beigeladene auf eine eigentliche Beschwerdeführung verzichtete. Zusammenfassend wird also ein Entscheid über die Obhut gefordert. Die von der Beschwerdeführerin 1 anfänglich im Hauptpunkt verlangte Kassation und Rückweisung wegen formellen Rügen wird nur noch eventuell beantragt. Die Rüge der Gehörsverletzung und die dazu gehörigen Vorbringen der Parteien bedürfen aber folgender Bemerkungen: