Dieser Aspekt darf vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden. Vielmehr muss der Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 und der Beigeladene je alleine überhaupt im Stande sind, die Pflege und die Erziehung der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 mit Blick auf deren Wohl zu leiten (Art. 301 Abs. 1 ZGB), ein bestimmtes Gewicht beigemessen werden. Dies liegt im Bereich des Streitgegenstandes, über welchen das Obergericht zuständigkeitshalber zu entscheiden hat (vgl. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). Unter diesen Umständen war denn auch die erfolgte Beiladung angezeigt (Art. 9 Abs. 1 VRPV), wenngleich der Beigeladene auf eine eigentliche Beschwerdeführung verzichtete.