6. Sämtliche Parteien haben ihr Interesse an einem raschen Entscheid kundgetan. Übereinstimmend verlangen sie, dass die Aufhebung der elterlichen Obhut fallen gelassen wird. Aufgrund der Trennungssituation der Beschwerdeführern 1 und des Beigeladenen bestehen aber unterschiedliche Interessen, wer die Obhut der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 innehaben soll. Das heisst sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der Beigeladene beanspruchen die Zuteilung der elterlichen Obhut. Dieser Aspekt darf vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden.