Es kann nicht angehen, dass die hier umfassend dargestellten Kinder- und Familienbelange gegenüber der Öffentlichkeit derart ausgebreitet und nach aussen getragen werden. Ein solches Vorgehen geht dem Kindeswohl ab. Dementsprechend wurde die Öffentlichkeit nicht zugelassen, was von der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 ausdrücklich befürwortet wurde.